Unter Beachtung der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach blosse finanzielle Interessen der Beschwerdeführerin für sich genommen nicht ausschlaggebend sein können und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin es selbst zu verantworten hat, dass sich das vorliegende Projekt in Bezug auf die denkmalpflegerischen Anforderungen als rechtswidrig erweist, ergibt sich, dass das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst schnellen Realisierung des Bauprojekts sowie ihr rein finanzielles Interesse das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen vermag. 6. Rechtsgleichheit/Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht 6.1