Darin legte die Kantonale Denkmalpflege BKS ihre Überlegungen bezüglich des Umgebungsschutzes nach § 32 KG dar und wies dabei ausdrücklich auf die beiden kantonal geschützten Denkmäler sowie auf die besonderen Lagequalitäten im Bereich des Z-Bach hin. Sie hielt schliesslich jedoch auch fest, dass ein Bauvorhaben hinsichtlich des Umgebungsschutzes erst nach Vorliegen eines konkreten Projekts abschliessend beurteilt werden könne, welches besondere Sorgfalt auf die ortsspezifische Situation legen müsse (Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 7. März 2013, S. 1–2, act. 259 [Beilage 15]).