Raumentwicklung BVU äusserte sich damals unter Berufung auf die Kantonale Denkmalpflege BKS wie folgt (Vorprüfungsbericht der Abteilung Raumentwicklung BVU [BVURO.08.97-1] vom 24. Juni 2008, S. 3, act. 259 [Beilage 14]): "Die wesentlichste Änderung in § 16 Absatz 2 BNO erlaubt gegenüber angrenzenden Wohnzonen eine grössere Gebäudehöhe, sofern diese Mehrhöhe von einem entsprechenden vergrösserten Grenzabstand kompensiert wird.