314 [Beilage 2]). Des Weiteren findet sich in den Akten eine fachliche Stellungnahme der Abteilung Raumentwicklung BVU aus dem Jahr 2008 zur Umzonung der Parzelle a6 von der Dorfzone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Dabei wurden gemäss dem revidierten § 16 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Q._____ vom tt.mm.jjjj auch am Rand der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen höhere Bauten zugelassen. Die Abteilung Raumentwicklung BVU äusserte sich damals unter Berufung auf die Kantonale Denkmalpflege BKS wie folgt (Vorprüfungsbericht der Abteilung Raumentwicklung BVU [BVURO.08.97-1] vom 24. Juni 2008, S. 3, act.