Bei der Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, die Kantonale Denkmalpflege BKS in die Projektplanung einzubeziehen. Den Akten ist in diesem Zusammenhang zunächst zu entnehmen, dass im Jahr 1991 eine fachliche Beurteilung der Zentrumsscheune durch die Kantonale Denkmalpflege BKS erfolgte und der Gutachter damals zum Schluss kam, dass der Hauptwert der Scheune in ihrem Beitrag zum Ortsbild bestehe. Sie runde in entscheidender Weise die Gebäudegruppe unterhalb der Kirche am Bach ab, die das Kernstück des verbliebenen, historischen Ortsbildes darstelle.