__ und der damit bereits entstandenen Kosten, wiegen nicht leicht. Allerdings ist zu beachten, dass rein finanzielle Interessen der Beschwerdeführerin für sich genommen nicht ausschlaggebend sein können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_553/2010 und 1C_555/2010 vom 23. Februar 2011 jeweils E. 2.4; BGE 105 Ia 223 E. 3; BGE 104 Ia 128 E. 3). 5.3.2