Da die Erstellung eines Alterszentrums auf der Zentrumswiese weiterhin grundsätzlich möglich ist, können die genannten Annehmlichkeiten auch im Rahmen eines anderen Projekts verwirklich werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Projekt leiste einen hervorragenden Beitrag zur Entwicklung des umliegenden ländlichen Raums mit Arbeitsplätzen, Absatzmärkten, Dienstleistungen und wichtigen Infrastrukturen, wozu die Einwohnergemeinde Q._____ verpflichtet sei, erweist sich deshalb im Rahmen der Interessenabwägung als unbehelflich.