Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das verfolgte Ziel, namentlich der Schutz der Denkmäler vor Beeinträchtigungen, durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden könnte. Unter Berücksichtigung, dass die abweisende Verfügung der Kantonalen Denkmalpflege BKS weder ein Bauverbot im östlichen Teil der Zentrumswiese darstellt noch in grundsätzlicher Weise die Realisierung des Alterszentrums auf der Zentrumswiese verunmöglicht, lässt sich feststellen, dass die Eigentumsbeschränkung vorliegend nicht weitergeht als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist. 5.3 5.3.1