Erforderlich ist eine staatliche Massnahme, wenn das angestrebte Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden könnte und die Einschränkung nicht über das angestrebte Ziel hinausgeht (vgl. BGE 143 I 403 E. 5.6.3; BGE 140 I 176 E. 9.3; BGE 140 I 2 E. 9.2.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das verfolgte Ziel, namentlich der Schutz der Denkmäler vor Beeinträchtigungen, durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden könnte.