Hinzu tritt vorliegend, dass bei der Realisierung des Bauvorhabens nicht nur ein, sondern zwei Denkmäler betroffen und in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt würden (vgl. vorstehend Erw. 4). Entsprechend ist bei dieser Sachlage unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes ein erhebliches öffentliches Interesse daran zu bejahen, dass die vom kantonalen Recht geschützten Gebäude in ihrer Wirkung nicht oder mindestens nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die abweisende Verfügung der Kantonalen Denkmalpflege BKS ist ohne Weiteres geeignet, die Umgebung der kantonal geschützten Denkmäler vor einer Beeinträchtigung zu schützen.