Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen Eigentumsbeschränkungen, die dem Schutz von Baudenkmälern dienen, allgemein im öffentlichen Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3; BGE 109 Ia 257 E. 5a). Hinzu tritt vorliegend, dass bei der Realisierung des Bauvorhabens nicht nur ein, sondern zwei Denkmäler betroffen und in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt würden (vgl. vorstehend Erw.