Überdies kann darauf hingewiesen werden, dass diese fachliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin (wie auch den übrigen Verfahrensbeteiligten) ordentlich zugestellt wurde und sämtliche Verfahrensbeteiligten genügend Gelegenheit erhielten, sich hierzu zu äussern, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt wurde. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Stellungnahmen der Abteilung Raumentwicklung BVU vom 27. Januar 2023 sei aus dem Recht zu weisen, ist deshalb abzuweisen. 10 von 17 4.4.3