Sämtliche Akten und Vorbringen im vorliegenden Verfahren unterliegen der freien Beweiswürdigung des Regierungsrats (§ 17 Abs. 2 VRPG). Bei ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Abteilung Raumentwicklung BVU um die Fachstelle der Kantonalen Verwaltung und damit des Regierungsrats handelt. Im vorliegenden Verfahren vor dem Regierungsrat wurde sie wegen ihren einschlägigen, ortsbildschützerischen Fachkenntnissen zur Stellungnahme gebeten. Dabei handelt es sich also nicht um ein behördlich angeordnetes Gutachten, sondern um eine fachliche Einschätzung einer kantonalen Behörde.