Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amts wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Der Regierungsrat kann sich gestützt auf § 24 Abs. 1 VRPG jener Beweismittel bedienen, die er nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält; insbesondere kann er die Parteien und Drittpersonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Expertisen anordnen. Sämtliche Akten und Vorbringen im vorliegenden Verfahren unterliegen der freien Beweiswürdigung des Regierungsrats (§ 17 Abs. 2 VRPG).