Bestehe ein solches Gutachten, könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein weiteres Gutachten über die gleiche Sache nur dann angeordnet werden, wenn das bestehende Gutachten erhebliche Mängel aufweise. Zudem sei der Einsatz der Abteilung Raumentwicklung BVU als Fachgutachterin nicht mit den Parteien abgestimmt worden und demnach seien ihre Parteirechte schwer und unheilbar verletzt worden (Replik vom 20. Dezember 2023, S. 34 f., act. 458 f.).