In ihrer Replik vom 20. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdeführerin jedoch, die fachliche Stellungnahme der Abteilung Raumentwicklung BVU sei aus dem Recht zu weisen (Replik vom 20. Dezember 2023, S. 2, act. 491). Zur Begründung weist die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, dass die Abteilung Raumentwicklung BVU sich in ihrer Stellungnahme als Fachgutachterin bezeichnet habe, wobei im vorliegenden Verfahren bereits das von der Gemeinde behördlich beauftragte Fachgutachten der F._____ GmbH (KARO) vom 18. März 2022 vorliege.