Aus diesem Grund ersuchte der instruierende Rechtsdienst des Regierungsrats die Abteilung Raumentwicklung BVU um eine Beurteilung des angefochtenen Entscheids. In der Folge erstattete die Abteilung Raumentwicklung BVU am 27. Januar 2023 ihre fachliche Stellungnahme hinsichtlich der ortsbildschützerischen Gesichtspunkte. In ihrer Replik vom 20. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdeführerin jedoch, die fachliche Stellungnahme der Abteilung Raumentwicklung BVU sei aus dem Recht zu weisen (Replik vom 20. Dezember 2023, S. 2, act. 491).