Das zeigt, dass der Umgebungsschutz der beiden Denkmäler nicht losgelöst von den Aspekten des Ortsbildschutzes beurteilt werden kann, denn zum Schutz eines Denkmals gehört gegebenenfalls auch die Rücksichtnahme auf dessen Umgebung. Vorliegend besteht ein enger Zusammenhang, da die Umgebung der betroffenen Denkmäler zugleich ortsbildprägend ist (vgl. auch nachfolgend), womit eine Gesamtbetrachtung aus Sicht des Ortsbild- und Denkmalschutzes notwendig ist. Deshalb verlangen die kantonalen Interessen am Denkmalschutz eine umfassende Überprüfung des Vorhabens, weshalb sich die Gemeinde nicht auf ihre Autonomie berufen kann (vgl. AGVE 2008 S. 165, 166).