Da zum Schutze eines Denkmals auch eine Rücksichtnahme auf dessen Umgebung gehört, besteht zwischen den Fragen des Denkmal- und Ortsbildschutzes dann ein enger Zusammenhang, wenn die Umgebung des Denkmals (beziehungsweise der Denkmäler) zugleich ortsbildprägend ist. Angesichts des Sachzusammenhangs der verschiedenen materiellrechtlichen Vorschriften bedarf es deshalb einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Denkmal- und Ortsbildschutzes. Dabei gilt zu beachten, dass sich die Gemeinde nicht auf ihre Gemeindeautonomie berufen kann, wenn überkommunale Interessen am Denkmal- und Ortsbildschutz tangiert sind (vgl. AGVE 2008 S. 165 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2014.138 vom