Anders ist die rechtliche Ausgangslage beim Denkmalschutz: Der Schutz von Kulturdenkmälern über den Gemeindebereich hinaus ist Sache des Kantons; der Denkmalschutz beruht auf kantonalem Recht und wird entsprechend auch durch kantonale Behörden vollzogen. Die Gemeinden können diesen Schutz in ihrem kommunalen Recht zwar ausweiten, aber nicht schmälern. Insofern ist die Autonomie der Gemeinden eingeschränkt. Da zum Schutze eines Denkmals auch eine Rücksichtnahme auf dessen Umgebung gehört, besteht zwischen den Fragen des Denkmal- und Ortsbildschutzes dann ein enger Zusammenhang, wenn die Umgebung des Denkmals (beziehungsweise der Denkmäler) zugleich ortsbildprägend ist.