Die Abgrenzung zwischen Denkmalschutz und Ortsbildschutz insbesondere im Bereich des Umgebungsschutzes fällt indes nicht leicht. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beurteilung des Ortsbildschutzes im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde liegt. Mithin steht dem Gemeinderat bei der Anwendung des kommunalen Rechts und von Ästhetikvorschriften ein erheblicher Ermessensspielraum zu; die Gemeinde darf den verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie zusteht (§ 106 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV]). Anders ist die rechtliche Ausgangslage beim Denkmalschutz: