8 von 17 werden müssen. Die vorliegend gewählte Vorgehensweise der Kantonalen Denkmalpflege BKS entspricht der kantonalen Praxis und ist mangels anderweitiger verbindlicher Rechtsgrundlagen nicht als rechtswidrig oder willkürlich anzusehen. 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, die Kantonale Denkmalpflege BKS habe ihre abweisende Verfügung nur dem Schein nach denkmalschutzrechtlich begründet, im Kern jedoch habe sie primär Bezug auf das Ortsbild genommen, wozu sie nicht legitimiert sei (Beschwerde, S. 28 f., act. 265 f.; Replik vom 20. Dezember 2023, S. 21 f., act. 472).