Die Kantonale Denkmalpflege BKS entgegnet hierzu, in § 29 Abs. 3 VKG sei geregelt, dass der vom Umgebungsschutz betroffene Bereich nicht nur vom Schutzobjekt und dessen Lage abhänge, sondern explizit auch von der vorgesehen Baute und Anlage. Die Formulierung von präzis formulierten Schutzzielen hätte im Rahmen der Programmerarbeitung zum Studienauftrag erfolgen sollen (Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 6. Februar 2024, S. 3, act. 511). Diese Schlussfolgerung der Kantonalen Denkmalpflege BKS stimmt jedoch mit den Leitsätzen der EKD nicht überein.