Schliesslich übt die Beschwerdeführerin Kritik an der kantonalen Praxis des Kantons Aargau, wonach für Baudenkmäler keine Schutzziele im Rahmen der Unterschutzstellung festgehalten werden, da der Umfang des Umgebungsschutzes ohne festgelegte Schutzziele in keiner Weise für Drittbetroffene voraussehbar sei (Replik vom 20. Dezember 2023, S. 24 f. und 40, act. 468 f. und 453). Die Kantonale Denkmalpflege BKS entgegnet hierzu, in § 29 Abs. 3 VKG sei geregelt, dass der vom Umgebungsschutz betroffene Bereich nicht nur vom Schutzobjekt und dessen Lage abhänge, sondern explizit auch von der vorgesehen Baute und Anlage.