gung führen würde (Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 6. Februar 2024, S. 2 f., act. 511 f.). Die erwähnten Aussagen der Kantonalen Denkmalpflege BKS beziehen sich auf ein allfälliges zukünftiges Projekt und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbehelflich. 4.3.5