Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Hinweis der Kantonalen Denkmalpflege BKS entgegen der Beschwerdeführerin lediglich um eine Empfehlung handelt. Die Kantonale Denkmalpflege BKS führte in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2024 aus, dass eine gewisse Beeinträchtigung der Umgebung der Denkmäler durch allfällige Bauten auf dem nördlichen und/oder östlichen Teil der Zentrumswiese im Hinblick auf den Umgebungsschutz akzeptiert würden, da in diesem Fall die wesentlichen Charaktereigenschaften der Umgebung und auch der ungehinderte Blick auf die Baudenkmaler in ihrem historischen Kontext, wenn auch in einem geminderten Masse, bewahrt bleiben würden.