Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geht aus den Stellungnahmen der Kantonalen Denkmalpflege BKS jedoch explizit hervor, dass die Überbauung des östlichen Bereichs der Zentrumswiese grundsätzlich möglich sei, wenn ein Projekt unter teilweiser Bebauung des östlichen Arealteils zu einer weniger grossen Beeinträchtigung führen würde. So wäre beispielsweise eine Überbauung im östlichen Bereich im Anschluss des Z-Bach bewilligungsfähig, wenn es sich dabei um ein deutlich kleineres Volumen mit einer erheblich grösseren räumlichen und visuellen Durchlässigkeit zu den geschützten Baudenkmälern handle. Die Beurteilung sei immer projektabhängig.