Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, mit der Verfügung der Kantonalen Denkmalpflege BKS sei faktisch ein Bauverbot im östlichen Bereich der Zentrumswiese ausgesprochen worden (Beschwerde, S. 16 f., act. 277 f.; Replik vom 20. Dezember 2023, S. 9, act. 484). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geht aus den Stellungnahmen der Kantonalen Denkmalpflege BKS jedoch explizit hervor, dass die Überbauung des östlichen Bereichs der Zentrumswiese grundsätzlich möglich sei, wenn ein Projekt unter teilweiser Bebauung des östlichen Arealteils zu einer weniger grossen Beeinträchtigung führen würde.