Insofern ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Mehrwert für die öffentliche Wahrnehmung der Baudenkmäler zu sehen. Vielmehr wird die Blickverbindung auf die Baudenkmäler aus der verbleibenden Freifläche westlich der Neubauten fast vollständig unterbunden (Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 2. Februar 2023, S. 7, act. 319), womit der Fernschutz aus dem freibleibenden westlichen Bereich erheblich beeinträchtigt wird. Nichts Gegenteiliges vermag die Beschwerdeführerin darzutun. 4.3.3