Vielmehr ist anzunehmen, dass der Aussenraum durch die unmittelbare Nähe zu den Neubauten und die seitliche Zugänglichkeit eher für die Bewohner des Alterszentrums ausgelegt ist (Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 2. Februar 2023, S. 7, act. 319). Untermauert wird dies dadurch, dass im Jurybericht der Aussenraum im Osten der Neubauten explizit als private Zuweisung ausgewiesen ist, wohingegen einzig der westliche Bereich noch für die Öffentlichkeit zugänglich sein wird (Jurybericht, S. 17, kommunale Akten). Insofern ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Mehrwert für die öffentliche Wahrnehmung der Baudenkmäler zu sehen.