Ob der Aussenraum tatsächlich längs des Z-Bach für die Allgemeinheit eine grössere Relevanz entfalten kann – wie die Beschwerdeführerin suggeriert – ist aus denkmalpflegerischer Sicht fraglich und nicht hinreichend substantiiert dargelegt (Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 2. Februar 2023, S. 7, act. 319). Vielmehr ist anzunehmen, dass der Aussenraum durch die unmittelbare Nähe zu den Neubauten und die seitliche Zugänglichkeit eher für die Bewohner des Alterszentrums ausgelegt ist (Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 2. Februar 2023, S. 7, act. 319).