Der Blick auf Mühle und Kirchbezirk wäre einzig noch vom Gewässerraum aus wahrnehmbar, nicht aber von der verbleibenden Freifläche westlich des Neubaus. Ob der Aussenraum tatsächlich längs des Z-Bach für die Allgemeinheit eine grössere Relevanz entfalten kann – wie die Beschwerdeführerin suggeriert – ist aus denkmalpflegerischer Sicht fraglich und nicht hinreichend substantiiert dargelegt (Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 2. Februar 2023, S. 7, act. 319).