6 von 17 des Umgebungsschutzes nicht als Ersatz für die als Freiraum ausgestaltete Zentrumswiese dienen. Wie die Kantonale Denkmalpflege BKS richtig ausführt, ist die Argumentation der Beschwerdeführerin, mit der geplanten Überbauung und der Aufwertung des Gewässerbereichs entstünde eine relevante Sichtbeziehung für die Öffentlichkeit, nicht stichhaltig. Der Blick auf Mühle und Kirchbezirk wäre einzig noch vom Gewässerraum aus wahrnehmbar, nicht aber von der verbleibenden Freifläche westlich des Neubaus.