Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim geplanten Alterszentrum um eine öffentliche Einrichtung handle und die Umgebung damit künftig ebenfalls allgemein zugänglich werde. Mit der öffentlichen Durchwegung und der Attraktivierung des Gewässerbereichs entstehe eine neue relevante Sichtbeziehung. Überdies würden die neuen öffentlichen Wege zwischen den geplanten Bauten und dem Z-Bach die Alte Mühle, den Z- Bach und die Zentrumsscheune zusammen nach wie vor – oder überhaupt erstmals – erlebbar machen (Beschwerde, S. 22, act. 272; Replik vom 20. Dezember 2023, S. 27 und 37, act. 466 und 456).