Die Weiträumigkeit im Umfeld der beiden Schutzobjekte gehört deshalb zu den schützenswerten Eigenschaften, um die Baudenkmäler in ihrem ursprünglichen Kontext wahrnehmen zu können und stellt einen zentralen Aspekt des Fernschutzes dar (Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 2. Februar 2023, S. 5, act. 321). Nebst der Veränderung der Umgebung bewirkt das vorliegende Bauprojekt, dass die Sichtbarkeit des Kirchturms aus der Ferne nicht nur eingeschränkt, sondern weitestgehend aufgehoben wird und die Wirkung der Alten Mühle aus der Ferne sogar vollständig dahinfällt.