Soweit die Beschwerdeführerin ferner vorbringt, die Zentrumswiese stelle gegenwärtig keinen relevanten öffentlichen Raum dar, da sie, mit Ausnahme des R-Wegs, keiner spezifischen öffentlichen Nutzung diene, erweist sich ihre Argumentation ebenfalls als nicht stichhaltig (Beschwerde, S. 20 f., act. 274, Replik vom 20. Dezember 2023, S. 26, act. 467). Wie die Kantonale Denkmalpflege BKS richtigerweise erwidert, trifft diese Argumentation einerseits gewissermassen auf jede nicht bebaute ländliche Freifläche im Umfeld eines Denkmals zu.