Der Augenschein vom 4. Juli 2023 hat zwar die Vorbringen der Beschwerdeführerin insoweit bestätigt, als die Alte Mühle auf der Seite der S-Strasse tatsächlich markant in Erscheinung tritt. Die Tatsache, dass die Sichtachse von der S-Strasse ebenfalls prägend ist, relativiert jedoch nicht den Sichtbezug und die Wirkung der Alten Mühle von der Zentrumswiese aus, insbesondere auch deshalb nicht, weil es sich bei der Wahrnehmung der Alten Mühle auf der Seite der S-Strasse aufgrund der Situation um einen Nahschutz handelt, während sie von der Zentrumswiese aus dem Fernschutz untersteht, welcher – wie oben angeführt – ebenfalls vom Umgebungsschutz umfasst ist (§ 29 Abs. 2 VKG). 4.2.5