An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Hauptwirkungsfeld der Alten Mühle liege auf der Seite der S-Strasse, namentlich mit dem Gebäude S-Strasse 12 und der als Hohlweg in Erscheinung tretenden S-Strasse, nichts zu ändern (Beschwerde, S. 21, act. 273). Der Augenschein vom 4. Juli 2023 hat zwar die Vorbringen der Beschwerdeführerin insoweit bestätigt, als die Alte Mühle auf der Seite der S-Strasse tatsächlich markant in Erscheinung tritt.