In ihrer Replik vom 20. Dezember 2023 führt die Beschwerdeführerin weiter aus, dass Freiflächen im Bereich von Denkmälern nur dann für eine authentische Wirkung eines Denkmals prägend seien, wenn die Freiflächen und die Denkmäler einen baugeschichtlichen und/oder einen funktionalen Zusammenhang aufweisen würden (Replik vom 20. Dezember 2023, S. 25, act. 468).