Die Beschwerdeführerin entgegnet, die blosse Tatsache, dass ein Freiraum schon bestanden habe, als eine Gebäudegruppe vor Jahrhunderten entstanden sei, sei banal, gelte für jeden Freiraum und könne deshalb schon nicht als historischer Zusammenhang verstanden werden. Jede Freifläche sei historisch, weil sie schon immer bestanden habe. Der Freiraum bestehe zwar heute noch, aber nicht wegen eines inneren funktionalen oder historischen Zusammenhangs zur Alten Mühle oder zum Kirchturm, sondern einzig, weil die fraglichen Flächen seit Jahrzehnten im Eigentum der öffentlichen Hand stehen würden und für ein Alterszentrum reserviert seien (Beschwerde, S. 21, act. 273).