Es bestehe daher eine starke visu- ell-räumliche Wechselwirkung zwischen dem als Wiese ausgebildeten Freiraum mit der als Solitär wirkenden historischen Mühlescheune, dem Gewässerraum des Z-Bach mit angrenzender kantonal geschützter Mühle und dem erhöht liegendem Kirchbezirk mit dem kantonal geschützten Kirchturm (Verfügung der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 12. Juli 2022, S. 2, act. 130). Die Beschwerdeführerin entgegnet, die blosse Tatsache, dass ein Freiraum schon bestanden habe, als eine Gebäudegruppe vor Jahrhunderten entstanden sei, sei banal, gelte für jeden Freiraum und könne deshalb schon nicht als historischer Zusammenhang verstanden werden.