Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Kantonale Denkmalpflege BKS habe den Umgebungsschutz, das heisst konkret den Freiraum der Zentrumswiese der kantonal geschützten Alten Mühle und des kantonal geschützten Kirchturms, falsch festgelegt. Sie gehe damit unrichtigerweise davon aus, dass nur die Freihaltung des östlichen Bereichs der Zentrumswiese dem Umgebungsschutz der kantonal geschützten Alten Mühle und dem kantonal geschützten Kirchturm zu gewährleisten vermöge (Beschwerde, Rz. 27ff., 36 ff., act. 271–280).