Die Unterschutzstellung von Baudenkmälern und die zur Erhaltung der Denkmäler zu ergreifenden Schutzmassnahmen werden durch das Kulturgesetz (KG) vom 31. März 2009 geregelt. Nach § 32 Abs. 1 KG brauchen Bauten, Anlagen und sonstige Vorkehrungen in der Umgebung von kantonal geschützten Baudenkmälern, die deren Wirkung beeinträchtigen können, eine Zustimmung des zuständigen Departements. Gemäss § 29 Abs. 1 der Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) vom 4. November 2009 soll durch den Umgebungsschutz die Wirkung der kantonal geschützten Baudenkmäler erhalten werden. Der Umgebungsschutz umfasst sowohl einen Nahschutz als auch einen Fernschutz (§ 29 Abs. 2 VKG).