Gestützt darauf lässt sich feststellen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Verfügung der Kantonalen Denkmalpflege BKS bildet. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde würde deshalb die Sache zur Erteilung einer Zustimmung an die Kantonale Denkmalpflege BKS zurückgewiesen. Anschliessend müssten sowohl der Gemeinderat als auch die Abteilung für Baubewilligungen BVU auf die Sache zurückkommen, um die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens konkret zu prüfen und ihre formellen Entscheide zu erlassen. Dies entspricht ebenfalls dem Antrag des Gemeinderats (Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 24. April 2023, S. 2, act. 345).