Ihr geht somit der Charakter eines Entscheids ab, womit kein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Auch der Gemeinderat stellt im angefochtenen Entscheid eine Zustimmung zum Bauvorhaben bezüglich der kommunalen Prüfbelange sinngemäss in Aussicht, verzichtet jedoch ausdrücklich auf weitere Ausführungen bezüglich der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens aus kommunaler Sicht (Entscheid des Gemeinderats vom 7. November 2022, S. 9, act. 248). Der einzige Grund für die Abweisung des Baugesuchs vom 29. Oktober 2021 war somit die ablehnende Verfügung der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 12. Juli 2022.