Wie soeben dargelegt wurde, hat die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2022 in der Sache selbst noch keinen Teilentscheid gefällt. Überdies erfüllt die Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 8. August 2022 die Anforderungen eines (Teil-)Entscheids gemäss § 26 Abs. 1 VRPG nicht, wonach Entscheide als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Ihr geht somit der Charakter eines Entscheids ab, womit kein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist.