Demzufolge haben vorliegend sowohl der Vorsteher BKS als auch der Vorsteher BVU lediglich beratende Stimme und befinden sich somit im institutionellen Ausstand (§ 16 Abs. 2 VRPG). 2. Verfahrensgegenstand In ihrem Hauptantrag verlangt die Beschwerdeführerin den Entscheid des Gemeinderats vom 7. November 2022 und die (Teil-)Entscheide der Kantonalen Denkmalpflege BKS und der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 12. Juli 2022 respektive 8. August 2022 aufzuheben und die Sache zur Erteilung der Baubewilligung beziehungsweise Zustimmung unter den üblichen Auflagen und Bedingungen an die Vorinstanzen zurückzuweisen.