Sie nahm jedoch zu den weiteren kantonalen Prüfbelangen insoweit Stellung, als sie eine Zustimmung zum Bauvorhaben in Aussicht stellte. Auch in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2023 hielt die Abteilung für Baubewilligungen BVU ausdrücklich fest, die Baugesuchsprüfung habe ergeben, dass bezüglich den kantonalen Prüfpunkten, welche das BVU betreffen, eine Zustimmung erteilt werden könne (Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 26. Januar 2023, S. 2, act. 303). Es lässt sich somit feststellen, dass die Abteilung für Baubewilligungen BVU ihren Entscheid bereits vorgefasst und lediglich formell in der Sache noch nicht entschieden hat.