PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 3. Juli 2024 Versand: 10. Juli 2024 Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000904 A._____ AG, Q._____; Beschwerde vom 9. Dezember 2022 gegen den Entscheid des Departe- ments Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Kultur, Kantonale Denkmalpflege)/Gemeinderats Q._____ vom 12. Juli 2022/7. November 2022 betreffend Neubau Alterszentrum auf diversen Parzellen, innerhalb der Bauzone, im Umgebungsbereich von Denkmalschutzobjekten; Abwei- sung Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Ausstand Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 hat das dem Departement vorstehende Regierungsratsmitglied nur beratende Stimme, wenn ein Entscheid seines Departements angefochten ist. Mit der Eingabe vom 8. August 2022 leitete die Abteilung für Baubewilligungen BVU die abweisende Verfügung der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 12. Juli 2022 an den Gemeinderat weiter, wel- che zum integralen Bestandteil des angefochtenen kommunalen Entscheids wurde. Mit ihrem Schrei- ben vom 8. August 2022 hat die Abteilung für Baubewilligungen BVU zwar keinen formellen (Teil-) Entscheid gefällt. Sie nahm jedoch zu den weiteren kantonalen Prüfbelangen insoweit Stellung, als sie eine Zustimmung zum Bauvorhaben in Aussicht stellte. Auch in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2023 hielt die Abteilung für Baubewilligungen BVU ausdrücklich fest, die Baugesuchsprü- fung habe ergeben, dass bezüglich den kantonalen Prüfpunkten, welche das BVU betreffen, eine Zu- stimmung erteilt werden könne (Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 26. Januar 2023, S. 2, act. 303). Es lässt sich somit feststellen, dass die Abteilung für Baubewilligun- gen BVU ihren Entscheid bereits vorgefasst und lediglich formell in der Sache noch nicht entschie- den hat. Demzufolge haben vorliegend sowohl der Vorsteher BKS als auch der Vorsteher BVU lediglich bera- tende Stimme und befinden sich somit im institutionellen Ausstand (§ 16 Abs. 2 VRPG). 2. Verfahrensgegenstand In ihrem Hauptantrag verlangt die Beschwerdeführerin den Entscheid des Gemeinderats vom 7. No- vember 2022 und die (Teil-)Entscheide der Kantonalen Denkmalpflege BKS und der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 12. Juli 2022 respektive 8. August 2022 aufzuheben und die Sache zur Erteilung der Baubewilligung beziehungsweise Zustimmung unter den üblichen Auflagen und Bedin- gungen an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Wie soeben dargelegt wurde, hat die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2022 in der Sache selbst noch keinen Teilentscheid gefällt. Überdies erfüllt die Stel- lungnahme der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 8. August 2022 die Anforderungen eines (Teil-)Entscheids gemäss § 26 Abs. 1 VRPG nicht, wonach Entscheide als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Ihr geht somit der Charakter eines Entscheids ab, womit kein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Auch der Gemeinderat stellt im angefochtenen Entscheid eine Zustimmung zum Bauvorhaben bezüglich der kommunalen Prüfbelange sinngemäss in Aussicht, verzichtet jedoch ausdrücklich auf weitere Ausführungen bezüglich der Bewilligungsfä- higkeit des Bauvorhabens aus kommunaler Sicht (Entscheid des Gemeinderats vom 7. November 2022, S. 9, act. 248). Der einzige Grund für die Abweisung des Baugesuchs vom 29. Oktober 2021 war somit die ablehnende Verfügung der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 12. Juli 2022. Gestützt darauf lässt sich feststellen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens lediglich die Verfügung der Kantonalen Denkmalpflege BKS bildet. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde würde deshalb die Sache zur Erteilung einer Zustimmung an die Kantonale Denk- malpflege BKS zurückgewiesen. Anschliessend müssten sowohl der Gemeinderat als auch die Ab- teilung für Baubewilligungen BVU auf die Sache zurückkommen, um die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens konkret zu prüfen und ihre formellen Entscheide zu erlassen. Dies entspricht eben- falls dem Antrag des Gemeinderats (Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 24. April 2023, S. 2, act. 345). Auch die Beschwerdeführerin pflichtete dieser Beurteilung anlässlich der Augenscheins- verhandlung vom 4. Juli 2023 bei (Protokoll der Augenscheinsverhandlung vom 4. Juli 2023, S. 2, act. 416). Nachfolgend ist daher zu untersuchen, ob die Kantonale Denkmalpflege BKS die Zustimmung zum streitbetroffenen Bauvorhaben zu Unrecht verweigert hat. 3. Ausgangslage Das Bauvorhaben umfasst gemäss dem eingereichten Baugesuch den Neubau des Alterszentrums Q._____ auf der Zentrumswiese (Parzellen a1, a2, a3, a4, a5, a6, a7), die Aufwertung der Zentrums- wiese und die Revitalisierung des im Osten des Areals verlaufenden Z-Bach auf dem betroffenen Ab- schnitt. Die Bauparzellen befinden sich im Eigentum der Einwohnergemeinde Q._____ und des Kan- tons Aargau. Gemäss rechtsgültigem Bauzonenplan der Gemeinde Q._____ vom tt.mm.jjjj liegt der Bauplatz in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in der Kernzone und in der Dorfzone. Im nahen Umfeld zum Projektperimeter oder in direkter räumlicher und visueller Beziehung liegen die kantonal geschützte Alte Mühle (DS-Objekt w1) sowie der erhöht liegende Turm der römisch-katholi- schen Pfarrkirche (DS-Objekt w2; fortan: Kirchturm). Ausserdem befinden sich im Nahumfeld weitere Bauten wie die Mühlescheune beim Z-Bach (INV-w3), die Y-Kirche (INV-w5) und das Kirchenschiff der Pfarrkirche Z-Kirche (INV-w4), die auf kommunaler Stufe geschützt sind (Substanzschutz). Dem strittigen Baugesuch geht eine längere Planungsgeschichte voraus. Bereits im Jahr 1980 war die Zentrumswiese im Zonenplan der Gemeinde Q._____ für Alterswohnungen ausgeschieden. Im Jahr 2002 resultierte aus einem Wettbewerb das Projekt „B._____", welches die räumliche Anord- nung eines abgewinkelten Baus im nördlichen Teil der Zentrumswiese vorsah. Dem Projektierungs- kredit wurde mit grossem Mehr und ohne Gegenstimme an der Einwohnergemeindeversammlung zugestimmt. Die Freigabe des Projekts erforderte jedoch eine bauliche Vorabklärung, welche auf- grund der erhobenen Einwendungen massiv verzögert wurde. Im Jahr 2007 wurde das Projekt „B._____" zum zweiten Mal an dem vorgesehenen Standort von der Gemeindeversammlung (mit 134:19 Stimmen) bestätigt. Im Jahr 2010 wurde das Bauprojekt jedoch auf Beschluss des Gemein- derats mit der Begründung fallengelassen, einerseits hätte das Alters- und Pflegeheim mit den ge- planten dreissig Pflegeplätzen nicht rentabel betrieben werden können und andererseits entspreche 2 von 17 das Bauvorhaben nicht mehr den aktuellen Vorgaben an ein Alterszentrum. Am 7. August 2019 hatte die Bauherrschaft für ein neues Projekt ein Vorentscheidgesuch eingereicht, welches sie aufgrund der dagegen erhobenen Einwendungen zwecks Überarbeitung am 20. Juni 2020 zurückzog. Schliesslich wurde das vorliegend umstrittene Baugesuch am 29. Oktober 2021 eingereicht. 4. Umgebungsschutz von kantonal geschützten Baudenkmälern 4.1 Die Unterschutzstellung von Baudenkmälern und die zur Erhaltung der Denkmäler zu ergreifenden Schutzmassnahmen werden durch das Kulturgesetz (KG) vom 31. März 2009 geregelt. Nach § 32 Abs. 1 KG brauchen Bauten, Anlagen und sonstige Vorkehrungen in der Umgebung von kantonal geschützten Baudenkmälern, die deren Wirkung beeinträchtigen können, eine Zustimmung des zu- ständigen Departements. Gemäss § 29 Abs. 1 der Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) vom 4. No- vember 2009 soll durch den Umgebungsschutz die Wirkung der kantonal geschützten Baudenkmäler erhalten werden. Der Umgebungsschutz umfasst sowohl einen Nahschutz als auch einen Fernschutz (§ 29 Abs. 2 VKG). Der vom Umgebungsschutz betroffene Bereich ist abhängig vom Schutzobjekt, dessen Lage und der vorgesehenen Baute oder Anlage (§ 29 Abs. 3 VKG). Die Reichweite des Um- gebungsschutzes wird weder im Gesetz noch in der Verordnung im Sinne eines Perimeters definiert. Gemäss dem Grundsatzdokument zum Schutz der Umgebung von Denkmälern der EKD vom 22. Juni 2018 (fortan: Grundsatzdokument EKD) steht jedes Denkmal in einem räumlichen Kontext, zu dem es in verschiedener Hinsicht in Beziehung tritt. Die Umgebung ist jener Bereich, in dem das Denkmal wirkt und wahrgenommen wird. Denkmal und Umgebung bilden dabei eine räumliche Ein- heit und stehen miteinander in Wechselwirkung: Die Umgebung ist Teil des Denkmals. Auch die EKD definiert den Umgebungsbereich nicht mittels einer genauen Distanzangabe, sondern als denjenigen Bereich, der zum Wert des Denkmals beiträgt. Der Beitrag kann struktureller, funktioneller und visu- eller Natur sein. Gemäss dem Grundsatzdokument EKD sollen Veränderungen der Umgebung das Wesen und die Eigenart von Denkmal und Umgebung bewahren und nicht beeinträchtigen. Auf Bun- desebene sei das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Be- deutung (ISOS) das wichtigste Instrument zum Schutz der Umgebung. Es scheide neben den die Ortsbilder gliedernden Gebieten und Baugruppen "Umgebungszonen" und "Umgebungsrichtungen" beziehungsweise "Ortsbildteile" aus, die sowohl in enger als auch weiträumiger Beziehung zur schüt- zenswerten Bebauung stehen (Grundsatzdokument EKD, S. 1–3). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Kantonale Denkmalpflege BKS habe den Umgebungs- schutz, das heisst konkret den Freiraum der Zentrumswiese der kantonal geschützten Alten Mühle und des kantonal geschützten Kirchturms, falsch festgelegt. Sie gehe damit unrichtigerweise davon aus, dass nur die Freihaltung des östlichen Bereichs der Zentrumswiese dem Umgebungsschutz der kantonal geschützten Alten Mühle und dem kantonal geschützten Kirchturm zu gewährleisten ver- möge (Beschwerde, Rz. 27ff., 36 ff., act. 271–280). Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob der Freiraum der Zentrumswiese Teil des Umgebungsschut- zes der kantonal geschützten Alten Mühle und des kantonal geschützten Kirchturms bildet. 4.2.2 Bei der Festlegung der massgebenden Umgebung der Schutzobjekte kam die Kantonale Denkmal- pflege BKS in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2022 zum Schluss, dass der Freiraum der Zentrumswiese Teil des angestammten historischen Kontexts der geschützten Denkmäler Alte Mühle und Kirchturm bilde. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei der Zentrumswiese ortsbaulich um einen histori- 3 von 17 schen Freiraum im Zentrum des Dorfkerns handle, welcher durch den Z-Bach flankiert und von ei- nem charakteristischen Strassenring umschlossen werde. Das spezifische und ortstypische Nebenei- nander von zentralem Freiraum und Siedlung präge den Charakter der ursprünglichen Dorfanlage von der Zentrumswiese mit Blick auf die Baudenkmäler bis heute. Es bestehe daher eine starke visu- ell-räumliche Wechselwirkung zwischen dem als Wiese ausgebildeten Freiraum mit der als Solitär wirkenden historischen Mühlescheune, dem Gewässerraum des Z-Bach mit angrenzender kantonal geschützter Mühle und dem erhöht liegendem Kirchbezirk mit dem kantonal geschützten Kirchturm (Verfügung der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 12. Juli 2022, S. 2, act. 130). Die Beschwerde- führerin entgegnet, die blosse Tatsache, dass ein Freiraum schon bestanden habe, als eine Gebäu- degruppe vor Jahrhunderten entstanden sei, sei banal, gelte für jeden Freiraum und könne deshalb schon nicht als historischer Zusammenhang verstanden werden. Jede Freifläche sei historisch, weil sie schon immer bestanden habe. Der Freiraum bestehe zwar heute noch, aber nicht wegen eines inneren funktionalen oder historischen Zusammenhangs zur Alten Mühle oder zum Kirchturm, son- dern einzig, weil die fraglichen Flächen seit Jahrzehnten im Eigentum der öffentlichen Hand stehen würden und für ein Alterszentrum reserviert seien (Beschwerde, S. 21, act. 273). In ihrer Replik vom 20. Dezember 2023 führt die Beschwerdeführerin weiter aus, dass Freiflächen im Bereich von Denk- mälern nur dann für eine authentische Wirkung eines Denkmals prägend seien, wenn die Freiflächen und die Denkmäler einen baugeschichtlichen und/oder einen funktionalen Zusammenhang aufwei- sen würden (Replik vom 20. Dezember 2023, S. 25, act. 468). Dem Grundsatzdokument EKD ist zu entnehmen, dass "die massgebliche Umgebung des Denkmals derjenige Bereich ist, der zum Wert des Denkmals beiträgt". Und weiter: "Der Beitrag kann dabei ne- ben struktureller (zum Beispiel Klosterbezirk um ein Kloster) und funktioneller Natur (zum Beispiel Weinberg um eine Trotte) auch visueller Natur sein (zum Beispiel unbebauter Hügel unter einer Burgruine). Die massgebliche Umgebung kann gleichzeitig mit dem Denkmal gestaltet worden sein, bereits vor seiner Erstellung bestanden haben oder eine spätere Entwicklung darstellen beziehungs- weise Elemente verschiedener Entwicklungsstufen vereinen. Sie kann sowohl aus gestalteten als auch aus natürlich gewachsenen Elementen und Freiräumen bestehen" (vgl. Grundsatzdokument EKD, S. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss deshalb zwischen einem Denkmal und seiner massgeblichen Umgebung nicht zwingend ein baugeschichtlicher oder ein funktionaler Zusammenhang bestehen. Der Zusammenhang zwischen einem Denkmal und seiner Umgebung kann – wie gezeigt – ebenfalls visueller Natur sein. 4.2.3 Ob ein funktionaler oder historischer Zusammenhang zwischen der Zentrumswiese und dem Kirch- turm besteht, kann vorliegend insoweit offengelassen werden, als der am Augenschein vom 4. Juli 2023 gewonnene Eindruck ergab, dass die Feststellung der Kantonalen Denkmalpflege BKS, wo- nach der am gegenüberliegenden Ufer des Z-Bach gelegene Kirchturm besonders von der Zent- rumswiese aus "erlebbar" sei (Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 2. Februar 2023, S. 5, act. 321; Fotos der Augenscheinsverhandlung vom 4. Juli 2023, S. 3–5, act. 419 f.), zu bestätigen ist. Die Sichtbarkeit des Kirchturms aus der Ferne trägt zur bemerkenswerten Erschei- nung des kantonal geschützten Kirchturms bei, der heute vom grössten Teil der Zentrumswiese aus uneingeschränkt zu sehen ist. Soweit die Kantonale Denkmalpflege BKS ausführt, bei der Zentrums- wiese handle es sich ortsbaulich um einen historischen Freiraum im Zentrum des Dorfkerns, ist ihr insofern zuzustimmen, als die schutzwürdige visuell-räumliche Wechselwirkung zwischen dem freien Raum der Zentrumswiese und dem kantonal geschützten Kirchturm nicht erst vor kurzem, zum Bei- spiel infolge Abbruchs einer Baute, entstanden ist, sondern sich zusammen mit der Entstehung des Denkmals an dieser Lage herausbildete und seitdem immer bestanden hat (Stellungnahme der Kan- tonalen Denkmalpflege vom 2. Februar 2023, S. 6, act. 320). Feststellen lässt sich nach dem Gesag- ten, dass es sich bei der Zentrumswiese um einen räumlichen Bereich handelt, der zum visuellen Wirkungsraum des kantonal geschützten Kirchturms beiträgt, in dem dieses Denkmal seine Fernwir- kung entfaltet. 4 von 17 4.2.4 Das soeben Gesagte gilt grundsätzlich auch in Bezug auf die kantonal geschützte Alte Mühle. An- lässlich des Augenscheins vom 4. Juli 2023 konnte zwar festgestellt werden, dass die Alte Mühle im Vergleich zum Kirchturm weniger markant von der Zentrumswiese aus in Erscheinung tritt. Sie wird jedoch bereits in etwa von der Mitte des R-Wegs aus wahrgenommen und ihre Wirkung ergibt sich hieraus, also aus der Ferne, durch diesen prägenden Freiraum der Zentrumswiese (Fotos der Au- genscheinsverhandlung vom 4. Juli 2023, S. 5–6, act. 419). Im Rahmen des Augenscheins wurde auch festgestellt, dass die Zentrumswiese der einzige Bereich ist, von welchem aus die Alte Mühle in ihrer – wie erwähnt prägenden – Wirkung aus der Ferne wahrgenommen werden kann. Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Zentrumswiese ebenfalls die massgebende Umgebung der Alten Mühle darstellt. An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Hauptwirkungsfeld der Alten Mühle liege auf der Seite der S-Strasse, namentlich mit dem Gebäude S-Strasse 12 und der als Hohlweg in Erscheinung tretenden S-Strasse, nichts zu ändern (Beschwerde, S. 21, act. 273). Der Augenschein vom 4. Juli 2023 hat zwar die Vorbringen der Beschwerdeführerin inso- weit bestätigt, als die Alte Mühle auf der Seite der S-Strasse tatsächlich markant in Erscheinung tritt. Die Tatsache, dass die Sichtachse von der S-Strasse ebenfalls prägend ist, relativiert jedoch nicht den Sichtbezug und die Wirkung der Alten Mühle von der Zentrumswiese aus, insbesondere auch deshalb nicht, weil es sich bei der Wahrnehmung der Alten Mühle auf der Seite der S-Strasse auf- grund der Situation um einen Nahschutz handelt, während sie von der Zentrumswiese aus dem Fernschutz untersteht, welcher – wie oben angeführt – ebenfalls vom Umgebungsschutz umfasst ist (§ 29 Abs. 2 VKG). 4.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin ferner vorbringt, die Zentrumswiese stelle gegenwärtig keinen rele- vanten öffentlichen Raum dar, da sie, mit Ausnahme des R-Wegs, keiner spezifischen öffentlichen Nutzung diene, erweist sich ihre Argumentation ebenfalls als nicht stichhaltig (Beschwerde, S. 20 f., act. 274, Replik vom 20. Dezember 2023, S. 26, act. 467). Wie die Kantonale Denkmalpflege BKS richtigerweise erwidert, trifft diese Argumentation einerseits gewissermassen auf jede nicht bebaute ländliche Freifläche im Umfeld eines Denkmals zu. Bei sich in einer Dorfstruktur befindlichen Denk- mälern sind ländlich geprägte Freiflächen für eine authentische Wirkung aber prägend und gehören zu den schützenswerten Eigenschaften, dies umso mehr, als sie – wie vorliegend – noch so unver- ändert erhalten sind (Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 2. Februar 2023, S. 6, act. 320). Andererseits ist die Zentrumswiese in der Gemeinde Q._____ zentral gelegen und befindet sich zwischen dem historischen Dorfteil am Bach, den umliegenden Wohnquartieren und dem Ein- kaufszentrum, welches der R-Weg mit dem nördlich der Zentrumswiese gelegenen Wohnquartier verbindet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt somit der Zentrumswiese eine hohe Bedeutung für das Zusammenwirken der Baudenkmäler und der Umgebung zu. 4.2.6 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Zentrumswiese einen schützenswerten Wirkungs- raum sowohl betreffend den Kirchturm als auch die Alte Mühle bildet. 4.3 4.3.1 Mit dem streitbetroffenen Bauprojekt sind unterschiedlich grosse und bis zu viergeschossig hohe Bauvolumen im östlichen Bereich der Zentrumswiese geplant. Sie sind in Nord-Süd-Richtung ange- ordnet, verlaufen beinahe parallel zum Lauf des Z-Bach und nehmen den gesamten östlichen Teil der Zentrumswiese ein. Die Räume des Alterszentrums sind in zwei separaten Gebäudeteilen unter- 5 von 17 gebracht, die mit einem Dach miteinander verbunden sind. Der bestehende Freiraum der Zentrums- wiese wird dadurch in zwei Bereiche gegliedert. Gut ein Drittel der Freifläche bleibt westlich des vor- gesehenen Bauvorhabens erhalten. Östlich des bebauten Bereichs verbleibt dagegen ein verhältnis- mässig schmaler Streifen der Freifläche entlang des Z-Bach bestehen. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 4. Juli 2023 konnte anhand der Bauprofile festgestellt werden, dass mit der Realisierung des streitbetroffenen Bauprojekts jede Sichtbeziehung sowohl aus dem verbleibenden Freiraum der Zentrumswiese westlich des Bauvorhabens als auch auf der gan- zen Länge des R-Wegs zur Alten Mühle verhindert wird. Ein Blick auf den Kirchturm wird ab der westlichen Zentrumswiese im Bereich der vierstöckigen Gebäudeteile der geplanten Bauten vollstän- dig verunmöglicht. Im Bereich der Zentrumswiese verbleibt lediglich die Sicht auf den obersten Teil des Kirchenturms, ähnlich wie auf dem T-Weg (Fotos der Augenscheinsverhandlung vom 4. Juli 2023, S. 3–8, act. 418–420). Wie die Kantonale Denkmalpflege BKS richtigerweise ausführt, bedingt die Beurteilung des Fernschutzes die Wahrnehmung der Denkmäler in ihrem baulichen und land- schaftlichen Kontext. Durch die bisher unbebaute Lage am Z-Bach mit der daran anschliessenden Zentrumswiese wirkt der Ortskern mit Mühl- und Kirchbezirk als ein innerer Siedlungsrand. Durch die vorliegend vorgesehene Setzung der Neubauten wird der bestehende Freiraum in einen westlichen Bereich und einen schmalen Bereich längs des Z-Bach geteilt (Verfügung der Kantonalen Denkmal- pflege BKS vom 12. Juli 2022, S. 2, act. 130), wodurch sich die Umgebung rund um die geschützten Denkmäler wesentlich ändert und sich damit entsprechend in einem relevanten Ausmass auch auf die Wahrnehmung der Denkmäler selbst auswirkt. Die Alte Mühle und der sich darüber erhebende Kirchbezirk mit dem kantonal geschützten Kirchturm ist aber wichtiger und identitätsstiftender Teil des gesamten Ensembles. Der historische Ortskern mit seinen Schutzobjekten und die seit Jahrhun- derten bestehenden räumlichen Qualitäten sind besonders von der Zentrumswiese aus "erlebbar". Die Weiträumigkeit im Umfeld der beiden Schutzobjekte gehört deshalb zu den schützenswerten Ei- genschaften, um die Baudenkmäler in ihrem ursprünglichen Kontext wahrnehmen zu können und stellt einen zentralen Aspekt des Fernschutzes dar (Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 2. Februar 2023, S. 5, act. 321). Nebst der Veränderung der Umgebung bewirkt das vorlie- gende Bauprojekt, dass die Sichtbarkeit des Kirchturms aus der Ferne nicht nur eingeschränkt, son- dern weitestgehend aufgehoben wird und die Wirkung der Alten Mühle aus der Ferne sogar vollstän- dig dahinfällt. Die Realisierung des geplanten Bauprojekts würde somit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der beiden Denkmäler führen. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim geplanten Alterszentrum um eine öffentliche Einrichtung handle und die Umgebung damit künftig ebenfalls allgemein zugänglich werde. Mit der öffentlichen Durchwegung und der Attraktivie- rung des Gewässerbereichs entstehe eine neue relevante Sichtbeziehung. Überdies würden die neuen öffentlichen Wege zwischen den geplanten Bauten und dem Z-Bach die Alte Mühle, den Z- Bach und die Zentrumsscheune zusammen nach wie vor – oder überhaupt erstmals – erlebbar ma- chen (Beschwerde, S. 22, act. 272; Replik vom 20. Dezember 2023, S. 27 und 37, act. 466 und 456). Im Rahmen der Augenscheinsverhandlung vom 4. Juli 2023 wurde der Bereich der Zentrumswiese entlang des Z-Bach, auf dem die soeben erwähnten öffentlichen Wege geplant sind, ebenfalls be- sichtigt. Dabei hat sich gezeigt, dass nach der Realisierung des Bauvorhabens ein schmaler Bereich als Freiraum innerhalb der Zentrumswiese entlang des Z-Bach vorhanden bleibt, der vom restlichen Teil der Zentrumswiese durch die neuen Bauten abgegrenzt wird. Dadurch verringert sich allerdings die Sichtdistanz zu den Denkmälern in erheblichem Ausmass und damit einhergehend wird der räumliche Wirkungsbereich der Denkmäler beträchtlich in seiner Wirkung tangiert. Diese sind aus der verbleibenden Freifläche kaum mehr ersichtlich, das heisst, die Fernwirkung der Denkmäler wird praktisch aufgehoben. Wie oben jedoch dargelegt wurde, ist die als Freifläche ausgestaltete Zent- rumswiese für die Wahrnehmung der Baudenkmäler aus der Distanz relevant und somit für den Fernschutz unerlässlich. Die geplanten neuen Wege entlang des Z-Bach können bei der Beurteilung 6 von 17 des Umgebungsschutzes nicht als Ersatz für die als Freiraum ausgestaltete Zentrumswiese dienen. Wie die Kantonale Denkmalpflege BKS richtig ausführt, ist die Argumentation der Beschwerdeführe- rin, mit der geplanten Überbauung und der Aufwertung des Gewässerbereichs entstünde eine rele- vante Sichtbeziehung für die Öffentlichkeit, nicht stichhaltig. Der Blick auf Mühle und Kirchbezirk wäre einzig noch vom Gewässerraum aus wahrnehmbar, nicht aber von der verbleibenden Freiflä- che westlich des Neubaus. Ob der Aussenraum tatsächlich längs des Z-Bach für die Allgemeinheit eine grössere Relevanz entfalten kann – wie die Beschwerdeführerin suggeriert – ist aus denkmal- pflegerischer Sicht fraglich und nicht hinreichend substantiiert dargelegt (Stellungnahme der Kanto- nalen Denkmalpflege BKS vom 2. Februar 2023, S. 7, act. 319). Vielmehr ist anzunehmen, dass der Aussenraum durch die unmittelbare Nähe zu den Neubauten und die seitliche Zugänglichkeit eher für die Bewohner des Alterszentrums ausgelegt ist (Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 2. Februar 2023, S. 7, act. 319). Untermauert wird dies dadurch, dass im Jurybericht der Aussenraum im Osten der Neubauten explizit als private Zuweisung ausgewiesen ist, wohingegen einzig der westliche Bereich noch für die Öffentlichkeit zugänglich sein wird (Jurybericht, S. 17, kom- munale Akten). Insofern ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Mehrwert für die öffentliche Wahrnehmung der Baudenkmäler zu sehen. Vielmehr wird die Blickverbindung auf die Baudenkmäler aus der verbleibenden Freifläche westlich der Neubauten fast vollständig unterbun- den (Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 2. Februar 2023, S. 7, act. 319), womit der Fernschutz aus dem freibleibenden westlichen Bereich erheblich beeinträchtigt wird. Nichts Ge- genteiliges vermag die Beschwerdeführerin darzutun. 4.3.3 Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, mit der Verfügung der Kantonalen Denkmalpflege BKS sei faktisch ein Bauverbot im östlichen Bereich der Zentrumswiese ausgesprochen worden (Be- schwerde, S. 16 f., act. 277 f.; Replik vom 20. Dezember 2023, S. 9, act. 484). Entgegen dem Vor- bringen der Beschwerdeführerin geht aus den Stellungnahmen der Kantonalen Denkmalpflege BKS jedoch explizit hervor, dass die Überbauung des östlichen Bereichs der Zentrumswiese grundsätzlich möglich sei, wenn ein Projekt unter teilweiser Bebauung des östlichen Arealteils zu einer weniger grossen Beeinträchtigung führen würde. So wäre beispielsweise eine Überbauung im östlichen Be- reich im Anschluss des Z-Bach bewilligungsfähig, wenn es sich dabei um ein deutlich kleineres Volu- men mit einer erheblich grösseren räumlichen und visuellen Durchlässigkeit zu den geschützten Baudenkmälern handle. Die Beurteilung sei immer projektabhängig. Die Forderung, den östlichen Bereich im Vorfeld der Baudenkmäler freizuhalten, beziehe sich im vorliegenden Fall auf die Setzung der grossvolumigen Bauten des nun geplanten Alterszentrums (Stellungnahmen der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 2. Februar 2023, S. 3, act. 323 beziehungsweise vom 6. Februar 2024, S. 2, act. 512; Protokoll der Augenscheinsverhandlung vom 4. Juli 2023, S. 14, act. 410). Daraus ist ersichtlich, dass die Überbauung des östlichen Bereichs der Zentrumswiese nicht grundsätzlich aus- geschlossen ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein Projekt die denkmalpflegerischen Anliegen in genügender Weise berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Masterplan Plus "Zentrum Q._____" (fortan: Master- plan Plus) hinzuweisen, den der Gemeinderat im Jahr 2019 beschlossen hat. Der Masterplan Plus dient gemäss Bericht vom 22. März 2019 unter anderem als Grundlage für die Planung und Realisie- rung des auf der Zentrumswiese vorgesehenen Alterszentrums. Er stellt eine kommunale Planung dar und ist somit behörden-, aber nicht grundeigentümerverbindlich (fachliche Stellungnahme der Abteilung Raumentwicklung BVU vom 27. Januar 2023, S. 4, act. 308). Im Masterplan Plus befinden sich unter anderem Bebauungsvarianten des Alterszentrums auf der Zentrumswiese (Masterplan Plus, S. 7–11). Diese Varianten wurden – wie die Kantonale Denkmalpflege BKS das nun fordert – im Norden und Westen des Areals skizziert. Gestützt darauf lässt sich feststellen, dass das Alters- zentrum auch im nördlichen beziehungsweise westlichen Bereich der Zentrumswiese grundsätzlich realisierbar ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die Verfügung der Kantona- len Denkmalpflege BKS vom 12. Juli 2022 somit weder ein grundsätzliches Bauverbot im östlichen 7 von 17 Teil der Zentrumswiese dar noch verunmöglicht sie in grundlegender Weise die Realisierung des Al- terszentrums auf der Zentrumswiese (Beschwerde, S. 31–32, act. 263). 4.3.4 In ihrer Replik vom 20. Dezember 2023 kritisiert die Beschwerdeführerin alsdann die Aussage der Kantonalen Denkmalpflege BKS, wonach eine allfällige Projektüberarbeitung zum Ziel haben müsste, die Neubauten auf den nördlichen und/oder westlichen Arealteil zu konzentrieren, um im Kontext der Baudenkmäler einen möglichst grossen und öffentlich zugänglichen Frei- und Naturraum entlang des Z-Bach zu bewahren. Die Beschwerdeführerin macht dabei geltend, es sei nicht klar, weshalb der westliche Teil der Zentrumswiese angeblich überbaut werden könne, obwohl auch von dort aus (insbesondere ab dem T-Weg) eine Sicht auf den Kirchturm beziehungsweise (teilweise) auf die Alte Mühle bestehe (Replik vom 20. Dezember 2023, S. 22, act. 471). Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Hinweis der Kantonalen Denkmalpflege BKS ent- gegen der Beschwerdeführerin lediglich um eine Empfehlung handelt. Die Kantonale Denkmalpflege BKS führte in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2024 aus, dass eine gewisse Beeinträchtigung der Umgebung der Denkmäler durch allfällige Bauten auf dem nördlichen und/oder östlichen Teil der Zentrumswiese im Hinblick auf den Umgebungsschutz akzeptiert würden, da in diesem Fall die we- sentlichen Charaktereigenschaften der Umgebung und auch der ungehinderte Blick auf die Baudenk- maler in ihrem historischen Kontext, wenn auch in einem geminderten Masse, bewahrt bleiben wür- den. Aber auch eine teilweise Überbauung des östlichen Arealteils ist gemäss der Kantonalen Denkmalpflege BKS nicht ausgeschlossen, wenn ein Projekt zu einer weniger grossen Beeinträchti- gung führen würde (Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 6. Februar 2024, S. 2 f., act. 511 f.). Die erwähnten Aussagen der Kantonalen Denkmalpflege BKS beziehen sich auf ein allfälliges zukünftiges Projekt und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens. Die Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbehelflich. 4.3.5 Schliesslich übt die Beschwerdeführerin Kritik an der kantonalen Praxis des Kantons Aargau, wo- nach für Baudenkmäler keine Schutzziele im Rahmen der Unterschutzstellung festgehalten werden, da der Umfang des Umgebungsschutzes ohne festgelegte Schutzziele in keiner Weise für Drittbe- troffene voraussehbar sei (Replik vom 20. Dezember 2023, S. 24 f. und 40, act. 468 f. und 453). Die Kantonale Denkmalpflege BKS entgegnet hierzu, in § 29 Abs. 3 VKG sei geregelt, dass der vom Um- gebungsschutz betroffene Bereich nicht nur vom Schutzobjekt und dessen Lage abhänge, sondern explizit auch von der vorgesehen Baute und Anlage. Die Formulierung von präzis formulierten Schutzzielen hätte im Rahmen der Programmerarbeitung zum Studienauftrag erfolgen sollen (Stel- lungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 6. Februar 2024, S. 3, act. 511). Diese Schlussfolgerung der Kantonalen Denkmalpflege BKS stimmt jedoch mit den Leitsätzen der EKD nicht überein. Die EKD beschreibt das Vorgehen bei Veränderungen in der Umgebung eines Denk- mals in ihrem Grundsatzdokument wie folgt (S. 4): "Unabdingbare Grundlagen zur Beurteilung von Veränderungen in der Umgebung eines Denkmals sind die Analyse des Wirkungsbereichs sowie die Beschreibung des massgeblichen Perimeters und die Festlegung der Schutzziele. Auf der Grundlage dieser Prämissen sind im Rahmen des Bauvorha- bens zu einem frühen Zeitpunkt Studien zu den Auswirkungen der geplanten Veränderungen auf das Denkmal und auf seine Umgebung zu erstellen." Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass der Wirkungsbereich, der massgebliche Perimeter so- wie die Schutzziele eines Denkmals im Voraus festgestellt werden können und diese Vorgehens- weise von der EDK auch empfohlen wird. Gleichzeitig und relativierend zu berücksichtigen ist aber, dass es sich beim Grundsatzdokument EDK lediglich um eine Empfehlung handelt. Entgegen der Beschwerdeführerin besteht keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, wonach Schutzziele hin- sichtlich des Umgebungsschutzes von der Denkmalpflege bereits im Voraus verbindlich definiert 8 von 17 werden müssen. Die vorliegend gewählte Vorgehensweise der Kantonalen Denkmalpflege BKS ent- spricht der kantonalen Praxis und ist mangels anderweitiger verbindlicher Rechtsgrundlagen nicht als rechtswidrig oder willkürlich anzusehen. 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, die Kantonale Denkmalpflege BKS habe ihre abweisende Verfügung nur dem Schein nach denkmalschutzrechtlich begründet, im Kern jedoch habe sie primär Bezug auf das Ortsbild genommen, wozu sie nicht legitimiert sei (Beschwerde, S. 28 f., act. 265 f.; Replik vom 20. Dezember 2023, S. 21 f., act. 472). Die Abgrenzung zwischen Denkmalschutz und Ortsbildschutz insbesondere im Bereich des Umge- bungsschutzes fällt indes nicht leicht. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beurteilung des Ortsbild- schutzes im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde liegt. Mithin steht dem Gemeinderat bei der An- wendung des kommunalen Rechts und von Ästhetikvorschriften ein erheblicher Ermessensspielraum zu; die Gemeinde darf den verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen, der ihr gestützt auf die Ge- meindeautonomie zusteht (§ 106 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV]). Anders ist die rechtliche Ausgangslage beim Denkmalschutz: Der Schutz von Kulturdenkmälern über den Gemeindebereich hinaus ist Sache des Kantons; der Denkmalschutz beruht auf kantonalem Recht und wird entsprechend auch durch kantonale Behörden vollzogen. Die Gemeinden können diesen Schutz in ihrem kommunalen Recht zwar ausweiten, aber nicht schmälern. Insofern ist die Autonomie der Gemeinden eingeschränkt. Da zum Schutze eines Denkmals auch eine Rücksicht- nahme auf dessen Umgebung gehört, besteht zwischen den Fragen des Denkmal- und Ortsbild- schutzes dann ein enger Zusammenhang, wenn die Umgebung des Denkmals (beziehungsweise der Denkmäler) zugleich ortsbildprägend ist. Angesichts des Sachzusammenhangs der verschiedenen materiellrechtlichen Vorschriften bedarf es deshalb einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Denkmal- und Ortsbildschutzes. Dabei gilt zu beachten, dass sich die Gemeinde nicht auf ihre Ge- meindeautonomie berufen kann, wenn überkommunale Interessen am Denkmal- und Ortsbildschutz tangiert sind (vgl. AGVE 2008 S. 165 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2014.138 vom 26. März 2015 S. 13). 4.4.2 Die vom Bauvorhaben für das Alterszentrum betroffenen Parzellen liegen gemäss ISOS im Ortsbild von Q._____, das als regional bedeutendes Dorf klassifiziert ist. Die Inventarisierung gemäss ISOS gibt Auskunft über die Beurteilung des Ortsbilds durch eine aussenstehende Fachperson. Dort, wo die mit einem Bauvorhaben befassten Stellen Handlungsspielräume haben, kann das ISOS für die rechtsanwendende Behörde im Rahmen ihrer Pflicht zur umfassenden Interessenabwägung eine Be- urteilungsgrundlage bilden (vgl. Art. 3 Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000; VGE vom 26. März 2015 WBE.2014.138 S. 10 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 209 E. 2.1). Die Zentrumswiese ist im ISOS einerseits als Zone IV "Innerer Freiraum" mit dem Erhaltungsziel "A" ausgewiesen, wobei der Schutzbereich im ISOS wie folgt definiert wird: "Aufnahmekategorie a: Unerlässlicher Teil des Ortsbildes. Das heisst, unverbaut oder mit Bauten, die der ursprünglichen Beschaffenheit der Umgebung entsprechen. Bedeutung "Besondere Qualität": Besondere Bedeutung für das Ortsbild: Wichtige topographische Lage oder andersartige Dominanz. Wesentliche Zentrale Funktion. Wichtiger Zeuge einer Entwick- lungsphase. Architekturhistorische Qualität: Keine. Räumliche Qualität: Keine." 9 von 17 Für die Zone IV ist – wie ausgeführt – das Erhaltungsziel "A" festgelegt. Für diese Gebiete empfiehlt das ISOS folgende Zielsetzungen: "Erhaltung der Beschaffenheit als Kulturland oder als Freifläche sowie für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten. Beseitigung störender Veränderungen. Generelle Erhaltungshinweise: kein Baugebiet. Gestaltungsvorschriften für standortgebundene Bau- ten. Spezielle Vorschriften für Veränderungen an Altbauten." Andererseits steht die Zentrumswiese beziehungsweise der Bebauungsperimeter in enger Bezie- hung zu den schützenswerten Baugruppen "Kirchenbezirk" und "Dorfteil am Bach", zu denen auch die beiden kantonal geschützten Denkmäler gehören, sowie zum Einzelelement "Kirche", welche alle im ISOS mit dem höchstmöglichen Erhaltungsziel "A" eingestuft sind. Das zeigt, dass der Umge- bungsschutz der beiden Denkmäler nicht losgelöst von den Aspekten des Ortsbildschutzes beurteilt werden kann, denn zum Schutz eines Denkmals gehört gegebenenfalls auch die Rücksichtnahme auf dessen Umgebung. Vorliegend besteht ein enger Zusammenhang, da die Umgebung der be- troffenen Denkmäler zugleich ortsbildprägend ist (vgl. auch nachfolgend), womit eine Gesamtbe- trachtung aus Sicht des Ortsbild- und Denkmalschutzes notwendig ist. Deshalb verlangen die kanto- nalen Interessen am Denkmalschutz eine umfassende Überprüfung des Vorhabens, weshalb sich die Gemeinde nicht auf ihre Autonomie berufen kann (vgl. AGVE 2008 S. 165, 166). Aus diesem Grund ersuchte der instruierende Rechtsdienst des Regierungsrats die Abteilung Raum- entwicklung BVU um eine Beurteilung des angefochtenen Entscheids. In der Folge erstattete die Ab- teilung Raumentwicklung BVU am 27. Januar 2023 ihre fachliche Stellungnahme hinsichtlich der ortsbildschützerischen Gesichtspunkte. In ihrer Replik vom 20. Dezember 2023 beantragte die Be- schwerdeführerin jedoch, die fachliche Stellungnahme der Abteilung Raumentwicklung BVU sei aus dem Recht zu weisen (Replik vom 20. Dezember 2023, S. 2, act. 491). Zur Begründung weist die Be- schwerdeführerin zunächst darauf hin, dass die Abteilung Raumentwicklung BVU sich in ihrer Stel- lungnahme als Fachgutachterin bezeichnet habe, wobei im vorliegenden Verfahren bereits das von der Gemeinde behördlich beauftragte Fachgutachten der F._____ GmbH (KARO) vom 18. März 2022 vorliege. Bestehe ein solches Gutachten, könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein weiteres Gutachten über die gleiche Sache nur dann angeordnet werden, wenn das bestehende Gutachten erhebliche Mängel aufweise. Zudem sei der Einsatz der Abteilung Raumentwicklung BVU als Fachgutachterin nicht mit den Parteien abgestimmt worden und demnach seien ihre Parteirechte schwer und unheilbar verletzt worden (Replik vom 20. Dezember 2023, S. 34 f., act. 458 f.). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amts we- gen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Der Regierungsrat kann sich gestützt auf § 24 Abs. 1 VRPG jener Beweismittel bedienen, die er nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermitt- lung des Sachverhalts für erforderlich hält; insbesondere kann er die Parteien und Drittpersonen be- fragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Expertisen anordnen. Sämtliche Akten und Vorbringen im vorliegenden Verfahren unterliegen der freien Beweiswürdigung des Regierungs- rats (§ 17 Abs. 2 VRPG). Bei ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Abteilung Raumentwicklung BVU um die Fachstelle der Kantonalen Verwaltung und damit des Regierungsrats handelt. Im vorliegenden Verfahren vor dem Regierungsrat wurde sie wegen ihren einschlägigen, ortsbildschützerischen Fachkenntnissen zur Stellungnahme gebeten. Dabei handelt es sich also nicht um ein behördlich angeordnetes Gutachten, sondern um eine fachliche Einschät- zung einer kantonalen Behörde. Infolgedessen war ein Einbezug der Beschwerdeführerin – entge- gen ihren Darstellungen – nicht notwendig. Überdies kann darauf hingewiesen werden, dass diese fachliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin (wie auch den übrigen Verfahrensbeteiligten) or- dentlich zugestellt wurde und sämtliche Verfahrensbeteiligten genügend Gelegenheit erhielten, sich hierzu zu äussern, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt wurde. Der Antrag der Be- schwerdeführerin, die Stellungnahmen der Abteilung Raumentwicklung BVU vom 27. Januar 2023 sei aus dem Recht zu weisen, ist deshalb abzuweisen. 10 von 17 4.4.3 Bei der Zentrumswiese handelt es sich gemäss der Abteilung Raumentwicklung BVU um ein histori- sches Ortsbildelement, das sich in der Vergangenheit zu einem beinahe kreisförmigen inneren Frei- raum entwickelt hat und bis heute weitgehend unbebaut geblieben ist. Die Zentrumswiese ist ele- mentarer Bestandteil der Siedlungsstruktur im Zentrum des Dorfs (fachliche Stellungnahme der Abteilung Raumentwicklung BVU vom 27. Januar 2023, S. 5, act. 307). Der Z-Bach umrahmt die Zentrumswiese im Osten. Wie bereits erwähnt, befinden sich am gegenüberliegenden Ufer des Z- Bach die kantonal geschützte Alte Mühle und der etwas höher gelegene Kirchbezirk mit dem kanto- nal geschützten Kirchturm. Gemäss der Beschreibung im kantonalen Bauinventar stellt der Kirchturm zusammen mit dem Pfarrhaus, dem benachbarten Kirchenneubau und dem angrenzenden Mühlege- bäude eine ausserordentlich wertvolle Baugruppe dar. Der am Augenschein vom 4. Juli 2023 gewon- nene Eindruck bestätigte, dass beide kantonal geschützten Denkmäler zusammen ein einzigartiges, historisches Gesamtbild darstellen, welches heute von der Zentrumswiese aus uneingeschränkt zu sehen ist. Einzig am südlichen Ende der Wiese, im Bereich der S-Strasse, wird der Blick auf die Denkmäler von der Mühlescheune zum Teil verdeckt. Auch im obgenannten Masterplan Plus wird erläutert, dass im Zentrum von Q._____ dank der grossen Wiese und dem Z-Bach in einmaliger Art und Weise naturräumliche, historische und neuzeitliche Dorfteile verbunden seien. Bei den Hand- lungsanweisungen in Bezug auf den Freiraum wird festgehalten, dass die bestehenden Sichtbezüge der Zentrumswiese zu erhalten und neue zu schaffen seien, die unter anderem die Identität stärken sollten (Masterplan Plus, S. 5–7). Die Abteilung Raumentwicklung BVU kam in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 27. Januar 2023 zum Schluss, dass das geplante Bauvorhaben mit der Schonung des Ortsbilds nicht vereinbar ist und das Orts- und Quartierbild wesentlich beeinträchtigt werde. Die Gründe dafür würden gemäss der Abteilung Raumentwicklung BVU hauptsächlich in der vorgesehenen Setzung und Anordnung der Bauten auf der Zentrumswiese liegen. Der ortsbauliche Vordergrund, der für die Wahrnehmung aus dem Herzen der Zentrumswiese auf die weitgehend intakten historischen Baugruppen von gros- ser Bedeutung sei, werde grösstenteils beeinträchtigt. Vom R-Weg oder der neuen Parkanlage aus, also aus den für die Öffentlichkeit zentralen Bereichen, würde das historische Ortsbild mit Kirchenbe- zirk und altem Dorfteil am Bach weitgehend nicht mehr zu sehen sein. Dies gelte ebenso für die Wechselbeziehung der Wiese mit dem Z-Bach, der heute elementarer Bestandteil eines zusammen- hängenden öffentlich zugänglichen Freiraums sei (fachliche Stellungnahme der Abteilung Raument- wicklung BVU vom 27. Januar 2023, S. 7, act. 305). Diese fachliche Beurteilung des Bauvorhabens aus Sicht des Ortsbildschutzes stimmt mit dem am Augenschein vom 4. Juli 2023 gewonnenen Ein- druck sowie mit der Beurteilung der Kantonalen Denkmalpflege BKS überein und bekräftigt deren Er- gebnis. Für den Regierungsrat besteht keinerlei Anlass, an den Einschätzungen seiner Fachstellen zu zweifeln. Ergänzend ist jedoch zu erwähnen, dass auch die Abteilung Raumentwicklung BVU fest- hält, eine Bebauung auf der Zentrumswiese sei aus ortsbaulicher Sicht grundsätzlich denkbar. Die vorhandenen ortsbaulichen Qualitäten müssen dabei gemäss ihrer Bedeutung angemessen berück- sichtigt werden. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben am geplanten Ort aus Sicht der Denk- malpflege die Wirkung sowohl des Kirchturms wie auch der Alten Mühle erheblich beeinträchtigt und deshalb auch ihre Bedeutung in beträchtlichem Ausmass schmälert. Die geplante Veränderung der Umgebung stellt somit eine wesentliche Beeinträchtigung der beiden Denkmäler dar. Der Regie- rungsrat bestätigt somit die Beurteilung der Kantonalen Denkmalpflege BKS und kommt zum Schluss, dass das Bauvorhaben mit den Interessen der denkmalgeschützten Objekte in der Umge- bung nicht vereinbar ist. 11 von 17 5. Verhältnismässigkeit 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Verfügung der Kantonalen Denkmalpflege BKS habe unverhältnismässige Folgen beziehungsweise stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsrechte dar (Replik vom 20. Dezember 2023, S. 27 und 45). Ein staatliches Handeln ist dann mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, wenn drei Voraus- setzungen kumulativ erfüllt sind: Die staatliche Massnahme muss geeignet sein, um den im öffentli- chen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen, sie muss im Hinblick auf den angestrebten Zweck erforderlich sein und ein vernünftiges Verhältnis muss zwischen dem angestrebten Ziel und dem Ein- griff bestehen, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HE- LEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. Zürich 2016, N 320 f.). 5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen Eigentumsbeschränkungen, die dem Schutz von Baudenkmälern dienen, allgemein im öffentlichen Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3; BGE 109 Ia 257 E. 5a). Hinzu tritt vorliegend, dass bei der Realisierung des Bauvorhabens nicht nur ein, sondern zwei Denkmäler betroffen und in ihrer Wir- kung stark beeinträchtigt würden (vgl. vorstehend Erw. 4). Entsprechend ist bei dieser Sachlage un- ter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes ein erhebliches öffentliches Interesse daran zu beja- hen, dass die vom kantonalen Recht geschützten Gebäude in ihrer Wirkung nicht oder mindestens nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die abweisende Verfügung der Kantonalen Denkmalpflege BKS ist ohne Weiteres geeignet, die Umgebung der kantonal geschützten Denkmäler vor einer Be- einträchtigung zu schützen. Erforderlich ist eine staatliche Massnahme, wenn das angestrebte Ergebnis nicht durch weniger ein- schneidende Massnahmen erreicht werden könnte und die Einschränkung nicht über das ange- strebte Ziel hinausgeht (vgl. BGE 143 I 403 E. 5.6.3; BGE 140 I 176 E. 9.3; BGE 140 I 2 E. 9.2.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das verfolgte Ziel, namentlich der Schutz der Denkmäler vor Beeinträchtigungen, durch weniger ein- schneidende Massnahmen erreicht werden könnte. Unter Berücksichtigung, dass die abweisende Verfügung der Kantonalen Denkmalpflege BKS weder ein Bauverbot im östlichen Teil der Zentrums- wiese darstellt noch in grundsätzlicher Weise die Realisierung des Alterszentrums auf der Zentrums- wiese verunmöglicht, lässt sich feststellen, dass die Eigentumsbeschränkung vorliegend nicht weiter- geht als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist. 5.3 5.3.1 In Bezug auf ihre privaten Interessen bringt die Beschwerdeführerin vor, das Projekt könne nicht ein- fach verschoben werden. Vielmehr wäre eine komplette Neuentwicklung des Untergeschosses und Erdgeschosses nötig; dies deshalb, weil einerseits wegen der Topographie und andererseits wegen der Anordnung der Nutzungen, die für die jetzige Position auf der Wiese optimiert seien, eine Neu- konzipierung notwendig wäre (Beschwerde, S. 23, act. 271). Eine Projektänderung führe im Fall der Abweisung des streitbetroffenen Baugesuchs vom 29. Oktober 2021 zu einer Verzögerung der Reali- sierung des Alterszentrums Q._____ und zu weiteren Projektkosten. In diesem Zusammenhang nennt die Beschwerdeführerin noch zusätzliche Vorteile, die das strittige Projekt mit sich bringen würde: Schaffung einer benötigten Altersinfrastruktur, Aufwertung des Frei- raums Zentrumswiese, Aufwertung und Zugänglichmachen des Z-Bach, gemeinsame Erschliessung mit dem Schild "Post–Rössli" für die unterirdische Parkierung. Diese Vorteile würden im öffentlichen Interesse liegen und seien deshalb bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Beschwerde, S. 30. act. 264). Die Beschwerdeführerin übersieht dabei jedoch, dass die in der Beschwerdeschrift 12 von 17 genannten Vorteile nicht zwingend die Realisierung des umstrittenen Projekts des Alterszentrums im östlichen Bereich der Zentrumswiese voraussetzen. Da die Erstellung eines Alterszentrums auf der Zentrumswiese weiterhin grundsätzlich möglich ist, können die genannten Annehmlichkeiten auch im Rahmen eines anderen Projekts verwirklich werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Projekt leiste einen hervorragenden Beitrag zur Entwicklung des umliegenden ländlichen Raums mit Arbeitsplätzen, Absatzmärkten, Dienstleistungen und wichtigen Infrastrukturen, wozu die Einwohner- gemeinde Q._____ verpflichtet sei, erweist sich deshalb im Rahmen der Interessenabwägung als un- behelflich. Dem erheblichen öffentlichen Interesse am Erhalt der Wirkung der kantonal geschützten Denkmäler stehen somit das Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst schnellen Realisierung des Bauvorhabens und ihr finanzielles Interesse entgegen. Die privaten Interessen der Beschwerdefüh- rerin, insbesondere in Anbetracht der längeren Planungsgeschichte des Alterszentrums in Q._____ und der damit bereits entstandenen Kosten, wiegen nicht leicht. Allerdings ist zu beachten, dass rein finanzielle Interessen der Beschwerdeführerin für sich genommen nicht ausschlaggebend sein kön- nen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_553/2010 und 1C_555/2010 vom 23. Februar 2011 jeweils E. 2.4; BGE 105 Ia 223 E. 3; BGE 104 Ia 128 E. 3). 5.3.2 Bei der Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass es die Be- schwerdeführerin unterlassen hat, die Kantonale Denkmalpflege BKS in die Projektplanung einzube- ziehen. Den Akten ist in diesem Zusammenhang zunächst zu entnehmen, dass im Jahr 1991 eine fachliche Beurteilung der Zentrumsscheune durch die Kantonale Denkmalpflege BKS erfolgte und der Gutachter damals zum Schluss kam, dass der Hauptwert der Scheune in ihrem Beitrag zum Ortsbild bestehe. Sie runde in entscheidender Weise die Gebäudegruppe unterhalb der Kirche am Bach ab, die das Kernstück des verbliebenen, historischen Ortsbildes darstelle. Der Eigenwert des Gebäudes verlange zwar nicht zwingend seine originale Erhaltung, ein Ersatzbau müsse jedoch seine für das Ortsbild wichtigen Qualitäten übernehmen. Dabei wies der Gutachter darauf hin, dass dieses Ziel mit der Funktion eines Altersheims nicht leicht zu bewerkstelligen wäre. Bei einer Wettbe- werbsausschreibung für einen Neubau müsste deshalb auf diesen Punkt grösstes Gewicht gelegt werden (Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 22. Januar 1991, S. 1–2, act. 314 [Beilage 2]). Des Weiteren findet sich in den Akten eine fachliche Stellungnahme der Abteilung Raumentwicklung BVU aus dem Jahr 2008 zur Umzonung der Parzelle a6 von der Dorfzone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Dabei wurden gemäss dem revidierten § 16 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Q._____ vom tt.mm.jjjj auch am Rand der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen höhere Bauten zugelassen. Die Abteilung Raumentwicklung BVU äusserte sich damals unter Berufung auf die Kantonale Denkmal- pflege BKS wie folgt (Vorprüfungsbericht der Abteilung Raumentwicklung BVU [BVURO.08.97-1] vom 24. Juni 2008, S. 3, act. 259 [Beilage 14]): "Die wesentlichste Änderung in § 16 Absatz 2 BNO erlaubt gegenüber angrenzenden Wohnzonen eine grössere Gebäudehöhe, sofern diese Mehrhöhe von einem entsprechenden vergrösserten Grenzabstand kompensiert wird. Mit dieser Änderung werden die baulichen Möglichkeiten in der Zone für öffentliche Bauten und Anla- gen vergrössert. Ein Konflikt könnte sich mit der Parzelle Nr. a6 ergeben. Diese Parzelle liegt im Um- gebungsbereich des kantonalen Denkmalschutzobjekts Nr. 4 "Alte Mühle", welches sich am gegen- über liegenden Ufer des Z-Bach befindet. In den nachfolgenden Verfahren ist projektbezogen auf diesen möglichen Konflikt zu achten; im Sinne einer stufengerechten Lösung besteht auf der Ebene der allgemeinen Nutzungsplanung indessen kein vordringlicher Handlungsbedarf." Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Gemeinderat im Jahr 2012 im Zusammenhang mit dem be- reits erwähnten Projekt "B._____" die Erarbeitung verschiedener Varianten für den Standort des Al- terszentrums auf der Zentrumswiese in Auftrag gab. Einzelne Varianten sahen den Abbruch der 13 von 17 Zentrumsscheune und die Erstellung der Bauten im Bereich des Z-Bach vor. Die Varianten wurden der Kantonalen Denkmalpflege BKS zur Stellungnahme unterbreitet und diese äusserte sich dazu mit Schreiben vom 7. März 2013 zuhanden der kommunalen Ortsbildschutzkommission. Darin legte die Kantonale Denkmalpflege BKS ihre Überlegungen bezüglich des Umgebungsschutzes nach § 32 KG dar und wies dabei ausdrücklich auf die beiden kantonal geschützten Denkmäler sowie auf die besonderen Lagequalitäten im Bereich des Z-Bach hin. Sie hielt schliesslich jedoch auch fest, dass ein Bauvorhaben hinsichtlich des Umgebungsschutzes erst nach Vorliegen eines konkreten Projekts abschliessend beurteilt werden könne, welches besondere Sorgfalt auf die ortsspezifische Situation legen müsse (Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 7. März 2013, S. 1–2, act. 259 [Beilage 15]). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Kantonale Denkmalpflege BKS habe in den genannten Stellungnahmen nicht direkt auf den Umgebungsschutz des Kirchturms hingewie- sen (Replik vom 20. Dezember 2023, S. 18 f., act. 474 f.), ist nach dem Gesagten unbegründet. Aus den soeben aufgeführten Stellungnehmen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die Kantonale Denkmalpflege BKS auf die denkmalpflegerischen Anliegen im Zusammenhang mit einer allfälligen Überbauung der Zentrumswiese mehrmals aufmerksam gemacht wurde. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Kantonale Denkmalpflege BKS im Konkurrenzverfahren, das dem Baugesuch vom 29. Oktober 2021 vorausging, weder in die Erarbeitung des Pflichtenhefts/Programms zum Stu- dienauftrag, noch bei der Jurierung der Projektbeiträge involviert war und damit keine Gelegenheit hatte, die Anliegen hinsichtlich Umgebungsschutz der kantonal geschützten Baudenkmäler beim vor- liegenden Projekt vorgängig einzubringen. Unter Berücksichtigung, dass das umstrittene Bauprojekt die beiden kantonal geschützten Denkmäler erheblich beeinträchtigt, ist davon auszugehen, dass die ortsbauliche Situierung des Alterszentrums im Hinblick auf die geschützten Baudenkmäler im Studi- enauftrag ungenügend einbezogen wurde. In der Folge ist daraus ein Projekt entstanden, das die denkmalpflegerischen Anforderungen hinsichtlich Umgebungsschutz nicht erfüllt. Unter Beachtung der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach blosse finanzi- elle Interessen der Beschwerdeführerin für sich genommen nicht ausschlaggebend sein können und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin es selbst zu verantworten hat, dass sich das vorliegende Projekt in Bezug auf die denkmalpflegerischen Anforderungen als rechtswidrig erweist, ergibt sich, dass das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst schnellen Realisierung des Bauprojekts sowie ihr rein finanzielles Interesse das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen ver- mag. 6. Rechtsgleichheit/Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht 6.1 Mit ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2022 stellte die Beschwerdeführerin unter anderem folgen- den Verfahrensantrag (Beschwerde, S. 3, act. 291): "Die kantonale Denkmalpflege sei aufzufordern, anhand konkreter Beispiele ihre Praxis zum Umge- bungsschutz aus den letzten 10 Jahren darzulegen, insbesondere habe sie alle Abweisungsverfü- gungen in diesem Zeitraum sowie die Zustimmungsverfügung im Zusammenhang mit dem Neubau Kantonsspital Aarau offenzulegen." Mit Instruktionsschreiben vom 22. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführerin die ersuchte Zustim- mungsverfügung der Kantonalen Denkmalpflege BKS im Zusammenhang mit dem Neubau Kan- tonsspital Aarau sowie weitere 14 Abweisungsverfügungen der Kantonalen Denkmalpflege BKS aus den letzten zehn Jahren zugestellt. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2023 legte die Kantonale Denkmalpflege BKS zudem plausibel dar, aus welchem Grund sie dem Verfahrensantrag der Be- schwerdeführerin, es seien alle Abweisungsverfügungen der Kantonalen Denkmalpflege BKS aus den letzten zehn Jahren offenzulegen, nicht vollumfänglich entsprechen kann (Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege vom 21. Juni 2023, act. 393). Anlässlich der Augenscheinsverhandlung 14 von 17 vom 4. Juli 2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihrem Verfahrensantrag damit grundsätzlich entsprochen worden sei; einzig ersuchte sie noch zusätzlich um die Zustellung einer Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 7. September 2021 zum Baubewilligungsverfahren bezüg- lich eines weiteren Vergleichsfalls in der Gemeinde V._____ und gab an, dass sie sich zu den Ver- gleichsfällen noch schriftlich äussern wolle (Protokoll der Augenscheinsverhandlung vom 4. Juli 2023, S. 16, act. 409). Diesen Anträgen der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls entsprochen. Die ersuchte Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 7. September 2021 wurde ihr mit dem Instruktionsschreiben vom 21. November 2023 zugestellt, gleichzeitig erhielt sie Gelegenheit, sich dazu vernehmen zu lassen. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 äusserte sich die Beschwerdefüh- rerin allerdings nur zum Vergleichsfall im Zusammenhang mit dem Neubau des Kantonsspitals Aarau und legte zudem aus ihrer Sicht dar, dass das von der Kantonalen Denkmalpflege BKS eingebrachte Beispiel in W._____ mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei. Dabei kritisiert die Beschwer- deführerin die Zustimmung der Kantonalen Denkmalpflege BKS zum Neubau des Kantonsspitals Aarau. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, es sei dem Regierungsrat überlassen, an- hand des eingereichten Dossiers zu prüfen, ob das kantonale Baudenkmal im Fall Neubau Kan- tonsspital Aarau mehr oder weniger in seiner Wirkung beeinträchtigt werde als die Denkmäler im vor- liegenden Fall. Sollten vorliegend die gleichen Kriterien zur Anwendung kommen wie beim Neubau Kantonsspital Aarau, müsse dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Kantonalen Denkmalpflege BKS führen (Replik vom 20. Dezember 2023, S. 31 f., act. 461 f.). 6.2 Der in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Es dürfen keine Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnis- sen, über die zu entscheiden ist, gefunden werden kann. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 131 I 103, 125 I 168, 118 Ib 416; AGVE 1991 S. 319). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Prinzip der gleichmässigen Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht nur dann ein Anspruch, wenn die Behörde eine eigentli- che gesetzeswidrige Praxis entwickelt hat und es ablehnt, diese aufzugeben. Selbst wenn die Vor- aussetzungen für eine unrechtsgleiche Behandlung erfüllt sind, können dieser öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen (BGE 131 V 9 E. 3.7, 126 V 390 E. 6a, 122 II 446 E. 4a, 123 II 254). Damit der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bejaht werden kann, muss die zuständige Behörde somit eine konstant gesetzeswidrige Praxis ausüben. 6.3 In ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2024 (S. 4 f., act. 510 f.) nahm die Kantonale Denkmalpflege BKS zum Vergleichsfall Neubau Kantonsspital Aarau wie folgt Stellung: "Die Denkmalpflege sieht in der Beurteilung des Neubaus des KSA hinsichtlich Umgebungsschutz keinen Wiederspruch zur Situation in Q._____. Soweit sich die Projekte überhaupt vergleichen las- sen. Kantonal geschützt ist einzig das Verwaltungsgebäude. Dieses bildet auch nach dem Neubau den historischen Teil der Gesamtanlage und ist auch funktional ein Teil des Ganzen. Es bleibt von der dem Objekt zugehörigen Parkanlage als auch von der zentralen Erschliessungsachse (Nord- allee) ungestört weiter wahrnehmbar. Ein gewisser Massstabssprung von historischem Verwaltungs- trakt und Spitalneubau lässt sich trotz bewusst gewählter volumetrischer Gliederung des Neubaus 15 von 17 nutzungsbedingt nicht vermeiden. Gerade durch den funktionalen Zusammenhang und den Ensem- blecharakter der Gesamtanlage wird der Umgebungsschutz nicht erheblich beeinträchtigt. Innerhalb einer bestehenden Spitalanlage einen allseitigen Fernschutz um ein Baudenkmal geltend machen zu wollen, entspräche hier kaum den Schutzzielen des Umgebungsschutzes. Die Beurteilung des Pro- jekts hinsichtlich ISOS obliegt, wie auch in Q._____, nicht der Kantonalen Denkmalpflege." Es besteht keinerlei Veranlassung, die Darlegungen der Kantonalen Denkmalpflege BKS, aus wel- chem Grund zwischen ihrer zustimmenden Verfügung im Fall Neubau Kantonsspital Aarau und der abweisenden Verfügung im vorliegenden Fall kein Widerspruch besteht, in Zweifel zu ziehen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist auch nicht zu prüfen, ob die Zustimmung der Kantonalen Denkmalpflege BKS zum Neubau des Kantonsspitals Aarau widerrechtlich erteilt wurde. Dies hätte selbstverständlich in einem die entsprechenden Bewilligungen betreffenden Verfahren erfolgen müs- sen. Jedenfalls gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, anhand der ihr zugestellten zahlreichen Ver- gleichsfälle eine "einheitliche gesetzeswidrige Praxis" der Kantonalen Denkmalpflege BKS darzule- gen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kann zudem ohnehin nur dann bestehen, wenn die zuständige Behörde es ablehnen würde, eine bestehende gesetzeswidrige Praxis aufzugeben. Aus den Stellungnahmen der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 21. Juni 2023 beziehungsweise 6. Februar 2024 gibt es hierfür gerade keine Anhaltspunkte. Das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist somit nicht verletzt. 7. Fazit und Kostenentscheid 7.1 Nach dem Gesagten vermag das Bauvorhaben die denkmalpflegerischen Erfordernisse nicht zu er- füllen. Die Verweigerung der Zustimmung zum Bauprojekt durch die Kantonale Denkmalpflege BKS hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Baubewilligung wurde der Beschwerdeführerin somit zu Recht nicht erteilt, so dass die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Auch der Ge- meinderat dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Die Einwohnergemeinde Q._____ ist deshalb ebenfalls als unterliegende Partei zu betrachten. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterlie- gens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Haben mehrere Parteien dasselbe Begehren gestellt oder richtet sich dasselbe Verfahren gegen mehrere Parteien, tragen sie die ihnen auferlegten Verfahrens- und Parteikosten zu gleichen Teilen (§ 33 Abs. 1 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten allerdings nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel be- gangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Dem Gemeinderat kann vorliegend kein Fehlverhalten gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorgewor- fen werden, weshalb der Einwohnergemeinde Q._____ keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Sämtliche Verfahrenskosten sind deshalb allein von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tra- gen. 7.3 7.3.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die obsiegenden Beschwerdegegner 2 ha- ben deshalb Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten, während die unterliegende Beschwerdeführerin und die Einwohnergemeinde Q._____ ihre Parteikosten selbst zu tragen haben. Dem obsiegenden Beschwerdegegner 1 sind keine anrechenbaren Parteikosten entstanden, da er sich nicht vertreten 16 von 17 lassen hat, weshalb die Ausrichtung einer Entschädigung seiner Parteikosten ebenfalls entfällt (§ 29 Abs. 1 VRPG). Bei der Verlegung der Parteikosten sieht das Gesetz keine Privilegierung der Behörden vor. Entspre- chend sind die vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten sowohl der unterliegenden Be- schwerdeführerin als auch der Einwohnergemeinde Q._____ vollständig und zu gleichen Teilen auf- zuerlegen (§ 33 Abs. 1 VRPG). 7.3.2 Die Parteikosten der Beschwerdegegner 2 bemessen sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987, konkret nach den §§ 8a ff. Anwaltstarif. Der Streitwert beträgt Fr. 2'389'500.– (praxisgemäss 10 % der Bausumme von Fr. 23'895'000.–; vgl. Bau- gesuchsdeckel, act. 3.3 bei den kommunalen Akten). Für Streitwerte über Fr. 2'000'000.– bis Fr. 5'000'000.– geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 12'000.– bis Fr. 50'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 7 Anwaltstarif). Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Ent- schädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 13'000.– bis Fr. 32'600.–. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als hoch beurteilt, die Schwierigkeit als mittel. Dies ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 27'700.–. Da die Rechtsvertretung Erleichterungen bezüglich Aufwand und Schwierigkeit hatte, weil sie bereits in der Vorinstanz tätig war, ist ein Abzug von 20 % gerecht- fertigt. Weil die Streitsache einen ausserordentlichen Aufwand verursachte (zusätzliche Rechtsschrif- ten), ist ein Zuschlag von 20 % angebracht. Weil zwischen dem Streitwert und dem tatsächlich ge- leisteten Aufwand ein offensichtliches Missverhältnis besteht, ist ein Abzug von 50 % notwendig. Da vorliegend auch die Gemeinde entschädigungspflichtig ist und ein hoher Streitwert (über Fr. 100'000.–) vorliegt, erfolgt ein Abzug von 33 % (§ 12a Abs. 1 Anwaltstarif). Die Parteientschädi- gung beträgt somit (bei vollständigem Obsiegen) aufgerundet Fr. 9'000.–. In diesem Gesamtbetrag enthalten sind Auslagen und Mehrwertsteuer (§ 8c Anwaltstarif). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 2'219.90, insgesamt Fr. 5'719.90, werden der Beschwerdeführerin A._____ AG auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 2'000.– hat sie somit noch Fr. 3'719.90 zu bezahlen. 3. Die A._____ AG und die Einwohnergemeinde Q._____ werden verpflichtet, G._____ und H._____, C._____, der I._____ AG und der J._____ AG die vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 9'000.– je zur Hälfte, das heisst mit je Fr. 4'500.– (inklusive MwSt.), zu ersetzen. 4. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Verein D._____ wie auch an die A._____ AG und an die Einwohnergemeinde Q._____ entfällt. 17 von 17