Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.– sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 535.40, total Fr. 3'535.40, werden den Beschwerdeführern A._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– haben sie noch Fr. 1'535.40 zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer A._____ und B._____ haben der Gemeinde R._____ und dem D._____ ihre im Verfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten mit je Fr. 4'000.– unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. 8 von 8